Satzung des Stadtjugendring Geesthacht e. V. (gültig seit 31.03.2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Stadtjugendring Geesthacht e.V. (S J R Geesthacht)
2. Seinen Sitz und Gerichtsstand hat der Stadtjugendring Geesthacht in Geesthacht.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Stadtjugendring Geesthacht verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
2. Er fördert alle Vorhaben der Jugendarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, ohne die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Jugendgemeinschaften zu beeinträchtigen.
3. Der Stadtjugendring Geesthacht ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Stadtjugendring Geesthacht dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendring Geesthacht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Die Aufgaben des Stadtjugendring Geesthacht sind insbesondere:
1. die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis der Jugend zu fördern,
2. unterstützend tätig zu sein, um Kinder und Jugendliche in geeigneter Form an Entscheidungen, die sie betreffen, zu beteiligen,
3. die Kooperation mit Verbänden, Institutionen bezogen auf die Jugendarbeit und die Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden,
4. internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu pflegen,
5. als Jugend der Stadt öffentliche Veranstaltungen und Aktionen anzuregen und durchzuführen.
§ 4 Organe
Die Organe des Stadtjugendring Geesthacht sind:
1. die Vollversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
Die Organe des Stadtjugendring Geesthacht geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.
Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das beratende und beschließende Organ des Stadtjugendring Geesthacht soweit die Befugnisse dazu nicht durch die Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ übertragen
wird.
Sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitglieder gemäß §3 der Geschäftsordnung und dem Vorstand.
Sie wird vom Vorstand einberufen, er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Jede ordnungsgemäße Vollversammlung ist beschlußfähig. Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vortandes
d) Wahl des Vorstandes bzw. Ergänzungswahl für die nach §5 der Geschäftsordnung turnusmäßige Wahl der Vorstandsmitglieder.
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/in
f) Wahl des/der Gastdelegierten/in zur Vollversammlung des Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V.
g) Behandlung von Anträgen, die der Vollversammlung vom Vorstand übergeben werden.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Vollversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht war, dass ein
Satzungsänderungsantrag vorliegt.
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in und den drei Beisitzern/innen.
Dem Vorstand des Stadtjugendring Geesthacht obliegt die Geschäftsführung. Er bereitet die Vollversammlung vor und beruft sie ein.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in zusammen, wobei zwei gemeinsam berechtigt sind, den Stadtjugendring Geesthacht
nach außen zu vertreten.
Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
Der Vorstand hat die Interessen des Stadtjugendring Geesthacht wahrzunehmen. Der Vorstand kann selbst Initiative ergreifen, um die Interessen der Jugend wahrzunehmen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden persönlich auf zwei Jahre gewählt, dabei ist der § 5 der Geschäftsordnung über das turnusmäßige ausscheiden zu beachten. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann ein Ersatzmitglied vom Vorstand bestimmt werden. Dieses gilt bis zur nächsten ordnungsmäßigen Vollversammlung.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens alle 12 Wochen, zusammen.
Der erweiterte Vorstand
Um Angelegenheiten des Stadtjugendring Geesthacht zu beraten, die über die Zuständigkeit hinaus gehen, tritt der erweiterte Vorstand zusammen. Er besteht aus je einem Vertreter/in der
Mitgliedsvereine und –Verbände des Stadtjugendring Geesthacht e.V. Die Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Stadtjugendring Geesthacht ist ordentliches Mitglied im Kreisjugendring Herzogtum Lauenburg e.V.
§ 6 Mitglieder
Mitglied im Stadtjugendring Geesthacht kann jeder Gruppe, (Verein, Organisation) werden, die im Sinne § 75 KJHG dem Ziel oder dem Inhalt nach Jugendarbeit betreibt. Voraussetzungen für die
Mitgliedschaft sind:
1. -die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten,
2. -die Jugendgemeinschaft muss im Geesthachter Stadtgebiet tätig sein,
3. -die Gruppe muss sich zur Mitarbeit im Stadtjugendring Geesthacht bereit erklären.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Mitarbeit des/der Stadtjugendpflegers/in
Der/Die Stadtjugendpfleger/in als Vertreter/in der Stadt Geesthacht, kann zu allen Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes und muss zu allen Vollversammlung eingeladen werden. Er/Sie
hat beratende Stimme.
§ 8 Austritt und Ausschluß
Der Austritt eines Mitgliedsverbandes / einer Mitgliedsgruppe aus dem Stadtjugendring Geesthacht kann jederzeit erfolgen. Er soll schriftlich angezeigt werden.
Jeder Mitgliedsverband / jede Mitgliedsgruppe kann den Ausschluß einer anderen Organisation beantragen. Über den schriftlich begründeten Antrag beschließt die Vollversammlung.
Besteht eine Mitgliedsorganisation nicht mehr, wird sie auf Antrag des Vorstandes als Mitglied des Stadtjugendring Geesthacht gestrichen. Über diesen Antrag entscheidet die
Vollversammlung.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Stadtjugendring Geesthacht kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendring Geesthacht oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Stadtjugendring Geesthacht an die Stadt Geesthacht, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Beschlossen durch die Vollversammlung des Ortsjugendring Geesthacht vom 07.06.1967 Geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Stadtjugendring Geesthacht vom 09.06.1987 Geändert durch Beschluss
der Vollversammlung des Stadtjugendring Geesthacht vom 17.03.1992 Geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Stadtjugendring Geesthacht vom 24.09.2001
Die vorliegende Satzung wurde von der Vollversammlung des Stadtjugendring Geesthacht am 31.03.2008 mit der erforderlichen 2/3 Mehrheit genehmigt und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung des Stadtjugendring Geesthacht vom 24.09.2001 außer Kraft.
Geesthacht, den 31.03.2008
gez. Renate Langhammer-Krause, Julika Bohnet, Arne Ertelt
Der Stadtjugendring (SJR) Geesthacht e. V. ist eine Arbeitsgemeinschaft aus Geesthachter Vereinen, Verbänden uns Organisationen, die kommunal die Kinder- und Jugendarbeit als Dachverband vernetzt, eine Informationsplattform darstellt, zudem auch eine wichtige Funktion als Interessenvertretung für Kinder- und Jugendliche wahrnimmt.
Stadtjugendring (SJR) Geesthacht e. V.
Steglitzer Straße 15
21494 Geesthacht
Telefon 04152 1369880 (mit Anrufbeantworter)
Email info@sjr-geesthacht.de
Die Geschäftsstelle ist nicht durchgehend besetzt!